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   OLG Naumburg, 23.08.2007 - 2 U 49/07   

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OLG Naumburg, 23.08.2007 - 2 U 49/07 (https://dejure.org/2007,13290)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.08.2007 - 2 U 49/07 (https://dejure.org/2007,13290)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23. August 2007 - 2 U 49/07 (https://dejure.org/2007,13290)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sicherungszweckerklärung als den besonderen Vorschriften über Haustürgeschäfte unterliegend; Sicherungszweckerklärung als eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand eines Vertrages; Ein Familienangehöriger als Verhandlungsgehilfe einer Bank; Bestehen einer für ...

  • Judicialis

    BGB § 312

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 312
    Anwendung der Vorschriften über Haustürgeschäfte auf eine Sicherungszweckerklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.08.2007 - 2 U 49/07
    Ein Widerrufsrecht gemäß § 312 BGB scheidet im vorliegenden Fall jedoch deshalb aus, weil die Klägerin nicht von einem Repräsentanten der Bank (vgl. dazu BGH NJW 1996, 3414, 3415), sondern von ihrem eigenen Sohn in ihrer Privatwohnung aufgesucht und zur Unterzeichnung der Zweckerklärung bewogen worden ist.

    Diese Rechtsprechung, die auf ein Urteil des EUGH vom 25.10.2005 (WM 2005, 2086 ff.) zurückgeht, setzt nämlich zunächst voraus, dass die in der Haustürsituation auftretende Person überhaupt ein Verhandlungsgehilfe des Vertragspartners, d. h. des Unternehmers ist (vgl. auch BGH NJW 1996, 3414, 3415).

  • BGH, 04.10.1995 - XI ZR 215/94

    Anwendbarkeit des HWiG auf die Unterzeichnung einer Sicherungszweckerklärung

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.08.2007 - 2 U 49/07
    Das gilt sowohl für eine auf die Bestellung einer erst noch einzutragenden Sicherungsgrundschuld gerichtete Vereinbarung (s. BGH NJW 2006, 845; BGHZ 131, 1, 4 f.) als auch dann, wenn es um die Unterzeichnung einer neuen Sicherungsabrede für ein bereits bestehendes Grundpfandrecht geht (so der Sachverhalt in BGH NJW 1996, 191 f.).

    a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 1 HWiG - entsprechend nunmehr § 312 BGB n.F. - nicht anwendbar, wenn ein Kreditnehmer seine Mutter in ihrer Wohnung veranlasst, eine Sicherungszweckerklärung zugunsten der ihm Kredit gewährenden Bank zu unterschreiben (so ausdrücklich BGH NJW 1996, 191 f.).

  • BGH, 26.09.1995 - XI ZR 199/94

    Bestellung einer Sicherungsgrundschuld als entgeltliche Leistung;

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.08.2007 - 2 U 49/07
    Das gilt sowohl für eine auf die Bestellung einer erst noch einzutragenden Sicherungsgrundschuld gerichtete Vereinbarung (s. BGH NJW 2006, 845; BGHZ 131, 1, 4 f.) als auch dann, wenn es um die Unterzeichnung einer neuen Sicherungsabrede für ein bereits bestehendes Grundpfandrecht geht (so der Sachverhalt in BGH NJW 1996, 191 f.).

    Insofern lässt es der BGH bereits genügen, wenn der Sicherungsgeber die Verpflichtung zur Grundschuldbestellung in der - dem Gegner erkennbaren - Erwartung übernimmt, ihm selbst oder einem bestimmten Dritten werde daraus irgendein Vorteil erwachsen; dieser Vorteil kann - wie hier - auch in der Gewährung eines zusätzlichen Kredites durch die Bank bestehen (s. BGHZ 131, 1, 6).

  • BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05

    Widerruf der Verpfändung von Wertpapieren zur Besicherung einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.08.2007 - 2 U 49/07
    Das gilt sowohl für eine auf die Bestellung einer erst noch einzutragenden Sicherungsgrundschuld gerichtete Vereinbarung (s. BGH NJW 2006, 845; BGHZ 131, 1, 4 f.) als auch dann, wenn es um die Unterzeichnung einer neuen Sicherungsabrede für ein bereits bestehendes Grundpfandrecht geht (so der Sachverhalt in BGH NJW 1996, 191 f.).
  • EuGH, 25.10.2005 - C-229/04

    Crailsheimer Volksbank - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.08.2007 - 2 U 49/07
    Diese Rechtsprechung, die auf ein Urteil des EUGH vom 25.10.2005 (WM 2005, 2086 ff.) zurückgeht, setzt nämlich zunächst voraus, dass die in der Haustürsituation auftretende Person überhaupt ein Verhandlungsgehilfe des Vertragspartners, d. h. des Unternehmers ist (vgl. auch BGH NJW 1996, 3414, 3415).
  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 327/04

    Kenntnis des Vertragspartners von der Haustürsituation

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.08.2007 - 2 U 49/07
    c) Zu Unrecht beruft die Klägerin sich demgegenüber auf die neuere Rechtsprechung des BGH, derzufolge sich ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, die in der Person des Verhandlungsführers objektiv bestehende Haustürsituation ohne weiteres zurechnen lassen muss, ohne dass es auf die entsprechende Anwendung des § 123 Abs. 2 BGB ankommt (s. BGH WM 2006, 674, 675; BGH WM 2006, 220, 221).
  • BGH, 09.03.1993 - XI ZR 179/92

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.08.2007 - 2 U 49/07
    Der Familienangehörige ist im Verhältnis zum Verbraucher nicht als Verhandlungsgehilfe der Bank anzusehen; es ist nicht Aufgabe des Haustürwiderrufsgesetzes (bzw. nunmehr des § 312 BGB), einen Angehörigen vor dem "psychologischen Druck" und den "Überredungskünsten" des anderen zu schützen (so BGH NJW 1993, 1594, 1595 für Ehegatten).
  • BGH, 14.02.2006 - XI ZR 255/04

    Zurechnung der Haustürsituation

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.08.2007 - 2 U 49/07
    c) Zu Unrecht beruft die Klägerin sich demgegenüber auf die neuere Rechtsprechung des BGH, derzufolge sich ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, die in der Person des Verhandlungsführers objektiv bestehende Haustürsituation ohne weiteres zurechnen lassen muss, ohne dass es auf die entsprechende Anwendung des § 123 Abs. 2 BGB ankommt (s. BGH WM 2006, 674, 675; BGH WM 2006, 220, 221).
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